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Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (gültig ab 1. Juli 2002)

 

1. Vertragsabschluß und Vertragsinhalt

Für alle Verträge ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend in Verbindung mit diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

Abweichungen hiervon, insbesondere entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers, sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn wir den Einkaufsbedingungen des Käufers nicht widersprechen.

 

2. Angebote und Preise

Unsere Angebote und Preise sind freibleibend. Für uns ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Absprachen und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

Sofern nicht ein Preis als Festpreis vereinbart worden ist, sind wir berechtigt, unsere am Liefertag geltenden Preise zu berechnen. Diese verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, einschließlich aller Kosten und öffentlichen Abgaben für Lieferung ab unserem Werk und ohne Mehrwertsteuer.

Entstehen durch nach Vertragsabschluss bekannt werdende Umstände begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers, so sind wir zum Rücktritt berechtigt, es sei denn, dass uns Sicherheit oder Barzahlung bei Lieferung geleistet werden.

 

3. Lieferung, Versand und Gefahrtragung

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Minder- oder Mehrlieferungen bis zu 10 % der verkauften Menge gelten als Vertragserfüllung.

Für die Feststellung der angelieferten Warenmenge sind unsere Mengen- oder Gewichts-noten maßgebend. Bei Lieferung in Säcken erfolgt Berechnung brutto für netto.

Bei der Abladung und Rückholung der Ware hat der Käufer unserem Personal behilflich zu sein, wenn dies erforderlich und für den Käufer zumutbar ist.

Bei Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Lieferwerkes, geht die Gefahr auf den Käufer über. Der Gefahrübergang tritt auch dann ein, wenn der Käufer den Versand der bereitgestellten Ware verzögert. Bei Annah-meverzug erfolgt ein einlagern der Ware auf Kosten des Käufers. Der Versand erfolgt ohne Gewähr für die preiswerteste Versandart. Ist die Verschiffung in den Bestimmungshafen nicht möglich, so sind wir nach vorheriger Mitteilung berechtigt, nach einem anderen Hafen oder über den Landweg zu liefern. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Mangels abweichender Vereinbarung bestimmen wir Transportart und –weg. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Käufers abgeschlossen.

 

4. Lieferzeit

Liefertermine sind unverbindlich, soweit ihre Einhaltung nicht ausdrücklich und schriftlich zugesichert ist

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeits-kämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergutes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Käufer baldmöglichst mitgeteilt.

Im Falle allgemeiner oder durch höhere Gewalt bedingter Warenverknappung sind wir zu Lieferkürzungen berechtigt. Bei dem Ausmaß dieser Kürzungen werden wir nach Möglichkeit auf die Bedeutung abstellen, die unsere Lieferung für den Käufer hat. Darüber hinaus sind wir von weiteren Lieferverpflichtungen befreit.

 

5. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung aller gegenwärtigen, bedingten oder zukünftigen Forderungen, die uns aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen bzw. zustehen werden, unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

Alle Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt bleiben uns so lange erhalten, bis auch alle Eventualverbindlichkeiten, die wir  für den Käufer eingegangen sind, insbesondere die Eingehung einer Wechselhaftung gegen Zahlung des Kaufpreises, vollständig erloschen sind.

Soweit die Ware vom Käufer weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen. Der Verarbeiter ist nur Verwahrer. Wird die Vorbehaltsware mit fremden Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem der anderen Gegenstände.

Die Ware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußert werden. Diese Befugnis endet, wenn der Käufer seine Zahlungen eingestellt hat und auch dann, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen werden bereits hiermit im voraus an uns abgetreten, und zwar auch insoweit, als die Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt wird. In diesem Falle dient die abgetretene Forderung zu unserer Sicherheit in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Der Käufer bleibt weiterhin zur Einziehung berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner gekannt zu geben und diesen die Abtretung anzuzeigen.

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. die weitere Abtretung der bereits an uns abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Der Käufer hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die abgetretene Forderung unverzüglich mitzuteilen und uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers sind wir nach Abmahnung zur Rücknahme berechtigt, und der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. 

Wir verpflichten uns, die abgetretenen Forderungen nach eigener Wahl freizugeben, soweit sie die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen und aus bereits bezahlten Lieferungen herrühren. Wir sind berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käuferselbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

 

6. Gewährleistung

Technische Beratungen, Angaben und Auskünfte unserer Mitarbeiter über Anwendungs-möglichkeiten unserer Produkte erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Vor Beginn der Weiterverarbeitung hat der Käufer sich davon zu überzeugen, ob die gelieferte Ware für den vorbestimmten Verwendungszweck  geeignet ist. Wir übernehmen für die Eignung keine Gewähr.

Wird aufgrund eines Warenmusters, nach Analysedaten oder anderen technischen Angaben verkauft, so sind Abweichungen hiervon bei der gelieferten Ware zulässig und berechtigen nicht zu Beanstandungen, wenn sie auf die im Normalfall e vorgesehene Verwendung keinen nachhaltigen Einfluss ausüben.

Der Käufer hat die Ware nach Empfang unverzüglich zu untersuchen. Beanstandungen können bei erkennbaren Mängeln nur berücksichtigt werden, wenn sie uns innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware schriftlich gemeldet werden.

Beanstandungen können nur geltend gemacht werden, wenn der Käufer eine Probe der beanstandeten Ware sicherstellt. Proben zur Weiterleitung an neutrale Prüfstellen sind nur maßgebend, wenn sie in Anwesenheit eines von uns Beauftragten entnommen worden sind.

Unterlässt der Käufer die Anzeige oder wird die Ware von ihm verbraucht, vermischt oder veräußert, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung. Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertragsverhältnis.

Im Falle einer berechtigten Beanstandung kann der Käufer nur Ersatzlieferung verlangen. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung hat der Käufer das Recht, nach seiner  Wahl Wandlung oder Minderung zu verlangen.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit  unserer Vertreter oder Erfüllungs-gehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorgeworfen wird, ist unsere Haftung auf den zweifachen Warenwert begrenzt.

Im übrigen ist eine Schadenersatzhaftung ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Mängel-folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

Die zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes  bleiben unberührt.

Die gesetzliche Verjährungsfrist von 6 Monaten gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden.

Soweit der Käufer es versäumt, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren, und insbesondere wenn er die Einholung einer bahnamtlichen Tatbestandsaufnahme  oder  Fehlmengenbe-scheinigung unterlässt, hat er seine entsprechenden Rechte verwirkt. Unsere Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Anerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf den Einwand der unbegründeten oder verspäteten Rüge.

 

7. Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 vorgesehen, ist unabhängig von der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches  ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche.

Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens bleiben unberührt.

 

8. Zahlung

Unsere Rechnungen sind bar ohne Abzug sofort bei Empfang der Ware zahlbar. Fälligkeit tritt mit dem Liefertag ein. Skontoabzug bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Skontierung ist nur zulässig, wenn zur Zeit der Zahlung alle unsere fälligen Forderungen gegen den Käufer beglichen sind. Wechsel werden nur nach Vereinbarung und lediglich erfüllungshalber entgegengenommen.

Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlung durch Wechsel wird kein Skonto gewährt.

Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Tilgung der Kosten, dann der Zinsen und schließlich der Hauptforderungen nach ihrem Alter verwendet.

Eine entgegenstehende Bestimmung des Käufers bei der Zahlung ist unbeachtlich. Gegenforderungen berechtigen den Kunden nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

Zur Entgegennahme von Zahlungen oder zur Vereinbarung von Zahlungsmodalitäten sind unsere Mitarbeiter ohne schriftliche Vollmacht nicht berechtigt. Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Skonti oder sonstige Vergütungen werden hinfällig.

 

9. Schlussbestimmungen

Soweit eine Bestimmung unwirksam ist oder wird, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Weicht eine fremdsprachige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der deutschen Fassung ab oder entstehen Auslegungszweifel, so ist die deutsche Fassung dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen entscheidend.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

Erfüllungsort für Lieferungen ist D-06311 Helbra.

Erfüllungsort für Zahlungen ist D-06311 Helbra.

Gerichtsstand, auch bei Scheck- und Wechselstreitigkeiten, ist das Amtsgericht  Lutherstadt Eisleben.